Aktuelle Informationen, Nachrichten und Meinungen aus der Region Hannover

FD Region Hannover

Freitag, 10. Februar 2012 · Fidele Dörps Regionseiten
Neueste Kommentare
16.04.2010 Region

Neues Schornsteinfegergesetz in Kraft

Region

Neue Pflichten - aber auch Rechte für Heizungsbetreiber
Region Hannover - Das neue Schornsteinfeger-Handwerkerrecht führt die Schornsteinfeger ab dem Jahr 2013 im freien Wettbewerb vom „Kaminkehrer“ zum Sicherheits- und Umweltexperten. Von diesem Zeitpunkt an haben die Hauseigentümer - als Betreiber von Feuerungsanlagen - dann die freie Wahl, welchen Schornsteinfeger sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Reinigungs-, Mess- und Überprüfungsarbeiten beauftragen wollen.
Die Ausführung der Arbeiten und der Zustand der Feuerungsanlagen muss der Hauseigentümer dem Bezirksschornsteinfegermeister mitteilen. Allerdings sind weiterhin einige sicherheitstechnische Arbeiten, wie zum Beispiel die Abnahme- oder Brandschutzprüfungen, dem Bezirksinhaber überlassen.

Dieses Monopol ist aber jeweils nur auf Zeit, nämlich für sieben Jahre, vergeben; danach muss sich der Bezirksinhaber erneut in einem formalen Verfahren auf diesen Kehrbezirk, oder einen anderen Bezirk seiner Wahl, bewerben. Diese Bewerbungsverfahren wird für alle 108 Kehrbezirke in der Landhauptsstadt Hannover und den Kommunen des Umlandes von der zuständigen Dienstaufsicht, der Immissionsschutzbehörde bei der Region Hannover, durchgeführt.

Haus- und Wohnungseigentümer werden demnächst einen Feuerstättenbescheid zugestellt bekommen. In diesem gesetzlich vorgeschriebenen und kostenpflichtigen Bescheid legt der Kehrbezirksinhaber fest, wann und welche Arbeiten zukünftig im Rahmen der sog. Feuerstättenschau auszuführen sind. Mit diesem erstmals erhobenen Bescheid werden die Aufgaben an den Hauseigentümer als Pflicht übertragen. Dieser muss für die erforderlichen Arbeiten entweder einen registrierten Schornsteinfeger nach Wahl oder den bisherigen Kehrbezirksinhaber beauftragen. Zur fristgerechten Zusendung der Überprüfungsbescheinigungen an den Kehrbezirksinhaber ist jeder Eigentümer gesetzlich verpflichtet. Jede Änderung oder Neuaufstellung einer Feuerungsanlage führt zwangsläufig wieder zu einem neuen Bescheid.

Ebenfalls in Kraft getreten ist die neue 1. Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV). Kernpunkte sind schärfere Grenzwerte als bisher für die Abgase aus Kleinfeuerungsanlagen und erstmals auch die Messung von Luftschadstoffen aus typischen Holz-Pellet-Kohle Feuerungen (zum Beispiel Kaminöfen, Kachelöfen und dergleichen). Die ermittelten Messwerte sind entscheidend dafür, wie lange der Ofen noch ohne emissionsbegrenzende Nachrüstung benutzt werden darf. Hilft auch eine Nachrüstung nicht entscheidend weiter oder ist sie eventuell technisch gar nicht machbar, wird es Zeit, sich über eine Neuinvestition in Richtung emissionsarmer Feststoffofen Gedanken zu machen.

Neues Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) und geänderte 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1.BImSchV)

Bereits am 28. November 2008 ist das neue SchfHwG veröffentlicht worden und tritt nach Ablauf der Übergangsfrist zum 01.01.2013 in allen Teilen in Kraft.

Kernstück der Veränderungen des neuen SchfHwG ist es, dass nach Ablauf der Übergangsfrist alle wiederkehrend vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und der 1.BImSchV von allen bei einer Handwerkskammer eingetragenen Schornsteinfegerbetriebe im Wettbewerb durchgeführt werden. Eine Ausnahme bilden die EU-Nachbarkollegen, die jetzt schon während der Übergangsfrist ihre Dienstleistungen kurzfristig und vorübergehend anbieten dürfen.

Nach Ablauf der Übergangsfrist zum 01.01.2013 hat jeder Hauseigentümer selbst dafür verantwortlich zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden.

Zu den so genannten Vorbehaltsaufgaben des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters, der nach ab dem 01.01.2013 bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger heißen wird, gehört die Überwachung, ob die Arbeiten auch tatsächlich durchgeführt worden sind.

Dazu stellt der Kehrbezirksinhaber dem Hauseigentümer nun bei der Feuerstättenschau und immer dann, wenn sich Veränderungen ergeben, einen kostenpflichtigen Feuerstättenbescheid aus, in dem genau beschrieben wird, welche Schornsteinfegerarbeiten nach der KÜO und der 1.BImSchV wann und wie oft durchzuführen sind.

Wenn der Hauseigentümer diese Arbeiten nicht bei dem zuständigen Kehrbezirksinhaber durchführen lässt, dann ist er verpflichtet dem Kehrbezirksinhaber spätestens 14 Tage nach Ablauf der auf dem Feuerstättenbescheid genannten Frist mit einem vorgeschriebenen Formblatt nachzuweisen, dass die Arbeiten durch einen anderen Schornsteinfegerbetrieb durchgeführt worden sind.

Erfolgt dieser Nachweis nicht, wird der zuständige Kollege noch einmal nachhaken und dann seiner Verpflichtung nachkommen und der zuständige Behörde in diesem Falle der Region Hannover ein entsprechende Mitteilung machen, damit die dann alles Notwendige einleitet.

Nicht nur das SchfHwG sondern auch die KÜO und die 1.BImSchV sind verändert worden.

Die KÜO ist nun eine bundesweite Verordnung und gilt einheitlich für ganz Deutschland. Weil Niedersachsen schon vor drei Jahren die neue KÜO eingeführt hat, haben sich dadurch keine großen Veränderungen ergeben. Der bisherige Gebührenteil der KÜO wird nach Ablauf der Übergangsfrist wegfallen, weil dann die Preise verhandelbar sind. Größere Veränderungen hat es dagegen bei der neuen 1.BImSchV gegeben.

Auf der einen Seite werden die Feuerstätten, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden entlastet. Der bisher jährliche Überwachungsrhythmus für derartige Heizungsanlagen ist für Feuerstätten, die bis zwölf Jahre alt sind auf alle drei Jahre und bei älteren Anlagen auf alle zwei Jahre verlängert worden. Allerdings beginnt die Überwachungspflicht bei Zentralheizungsanlagen nun bereits ab 4 Kilowatt. Die Grenze lag bisher bei 11 Kilowatt.

Die bei diesen Überwachungen zu überprüfenden Anforderungen sind unverändert geblieben.

Anders ist es hier bei den Feuerstätten, die mit festen Brennstoffen betrieben werden. Hier sind wegen der Feinstaubproblematik und der Nachbarschaftsbeschwerden die Anforderungen auch bei Einzelfeuerstätten, also auch bei Kamin- und Kachelöfen, erheblich verschärft worden.

Bei neuen oder wesentlich geänderten Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen die in der 1.BImSchV genannten Ableitbedingungen vor der Inbetriebnahme von einem Schornsteinfegerbetrieb überprüft werden.

Danach müssen die Schornsteinmündungen bei Dächern mit einer Dachneigung bis einschließlich 20 Grad den First um 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein.

Bei Dächern mit einer Dachneigung von über 20 Grad müssen die Schornsteinmündungen ebenfalls den First um 40 cm überragen oder zu der Dachfläche einen horizontalen Abstand von 2,30 m einhalten.

Außerdem müssen die Schornsteinmündungen im Umkreis von 15 Metern Lüftungsöffnungen, Fenster oder Türen um mindestens 1 m überragen.

Der Feuchtegehalt des Brennholzes darf 25 Prozent des Trockengewichtes nicht überschreiten. Diese Anforderung ist bei neu aufgestellten Feuerstätten, der Feuerstättenschau und - wenn Überwachungsmessungen vorgeschrieben sind - auch dabei, vom Schornsteinfeger überprüfen zu lassen.

Neue, ab dem 22. März 2010 aufgestellte, Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe müssen nun verschärfte Anforderungen einhalten. Es dürfen nur noch Feuerstätten aufgestellt werden, die die Anforderungen an den CO- und Staub-Anteil der Abgase und einen Mindestwirkungsgrad einhalten. Für Feuerstätten, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden, gelten dann noch schärfere Anforderungen.

Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte erfolgt über eine Typprüfung. Jeder sollte nun beim Kauf eines Kaminofens darauf achten, dass die bekannten Anforderungen eingehalten werden.

Bereits vor dem 22. März 2010 bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen weiterbetrieben werden, wenn sie den Staubanteil von 0,15 Gramm und den Kohlenmonoxidanteil von 4 Gramm je Kubikmeter Abgas einhalten oder mit einer nachgeschalteten Einrichtung zur Staubminderung ausgestattet worden sind.

Der Nachweis kann über eine Prüfstandsbescheinigung des Herstellers der Feuerstätte, der Staubminderungseinrichtung oder durch eine Messung eines Schornsteinfegers erfolgen.

Kann der Nachweis bis zum 31. Dezember 2013 nicht erfolgen, sind die Feuerstätten je nach Errichtungsdatum außer Betrieb zu nehmen. Bei Feuerstätten die bis zum 31. Dezember 1974 errichtet worden sind, muss die Außerbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2014 erfolgen. Bei später errichteten Anlagen läuft die Übergangsfrist je nach Erstellungsdatum bis zum 31. Dezember 2024 aus.

Pressemitteilung 16.04.2010, Region Hannover

  • Sie lesen einen Archiv-Beitrag!
    Möglicherweise sind die Kontaktinformationen und Links im Artikel veraltet. Um die aktuellen Meldungen zu lesen, nutzen sie bitte die Stichworte unten oder gehen Sie zur Startseite, wo immer die neuesten Nachrichten zu finden sind.
  •  
  • Stichworte
  •  
  • Artikel veröffentlicht am 16.04.2010
  •  
  •  
  • Wir veröffentlichen auch Ihre Nachrichten!

New Orleans Revival in Burgdorf
Sehpferdchen 2012
Der Ricklinger Deich

14 Kommentare »

  1. diesen schwachsinn können sich nur deutsche monopolisten ausdenken.
    da wegen der hohen kosten ( gas und öl) der bürger ein günstigeres feuerungssystem anschaffen möchte, wird dies natürlich erschwert und auch sofort mit kosten belegt.
    ich kann nur sagen, es ist reine abzocke.

    Kommentar von Spitzer — 12.06.2010 @ 18:17

  2. Das neue Gesetz hebt in gewisser Hinsicht das Monopol auf, jedoch bleibt mehr oder weniger alles beim Alten. Es sollte für den Verbraucher günstiger werden, jedoch meine diesjährige Rechnung wies eine Erhöhung von 20,-€ auf, wobei in diesem Jahr keine Emissionsmessung durchgeführt wird welche letztes Mal 26,-€ kostete. Nirgendwo findet man was ich vom schwarzen Mann ausführen lassen muss.

    Kommentar von Willi — 26.08.2010 @ 11:31

  3. Unter dem Deckmantel der Liberalisierung und des Umweltschutzes (WIR RETTEN DIE WELT!) wird gnadenlos abgezockt.
    Am Ende sind wir alle arm, sitzen im kalten und die Welt ist dieselbe wie vorher.

    Kommentar von Der Beobachter — 24.09.2010 @ 8:58

  4. der Schornsteinfeger aus Garbsen ist zweimal gekommen …das erstemal gekehrt das zweitemal geprüft…..und hat dafür zweimal eine Wegepauchale berechnet. Das sollte ich mir mal erlauben.

    Kommentar von Huber franz — 26.10.2010 @ 15:49

  5. Es gibt zugelassene Heizungsfachbetriebe, die regelmäßig Wartungs- und Einstellarbeiten an Öl- und Gasfeuerstätten durchführen. Hier werden im Sinne der Hausbesitzer die Heizungsanlagen optimal eingestelllt - dass spart teuere Betriebsmittel. Wozu muss ein Schornsteinfeger nachprüfen, was er selbst nicht einstellen kann und darf? Bei Kraftfahrzeugen übernimmt meist auch die Werkstatt die Durchführung der AU und haftet genauso wie der Heizungsfachbetieb für seine Arbeit. Warum geht das nicht bei Heizungsanlagen? Ein Monopol ist hier in diesem Sinne eine ABM, die uns teuer zu stehen kommt und der Umwelt keinen Nutzen bietet. Kaminkehrungen im Juli (2. Kehrung) kann man mit gesundem Menschenverstand auch nicht erklären. Ich denke an diesem Gesetz sollte noch ausführlich gearbeitet werden, oder es einfach abgeschafft. Jeder Hausbesitzter haftet dann für seine Heizungsanlage und deren störungsfreiem Betrieb.

    Kommentar von Carsten — 29.11.2010 @ 10:37

  6. Ich lasse jedes Jahr meine Ölheizungvon von einem zugelassenen Heizungsfachbetrieb warten. Das heißt
    Kessel säubern, gfs. Düse und Filter erneuern etc. und Messung der Abgaswerte. Das mache ich im eigenen Interesse, um Heizkosten zu sparen. Für mich unverständlich, daß nach dem neuen Schornsteinfegergesetz der Schornsteinfeger, wenn auch 2-jährig, eine Nachprüfung machen muß. Es sollte reichen, daß er das Meßprotokoll von meinem Wartungsbetrieb bekommt.

    Kommentar von Christian — 01.12.2010 @ 13:49

  7. § 14 “Besichtigung persönlich 2 mal währen des Zeitraums ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden ihres Bezirks ….
    Bestellung 7 Jahre: d.h. Der Schornsteinfegermeister kommt innerhalb von 7 Jahren n u r 2 mal und
    n i c h t 2 mal im Jahr. Stimmt es so?
    Hase

    Kommentar von Hase L. — 02.01.2011 @ 12:43

  8. Dieses neue Gesetz ist die größte Abzocke der Schornsteinfeger. Allein die Wegepauschale von über 8 €, teilweise für 10m Weg, bringt dieser Bande einen neuen Pkw im Jahr ein. In meinem 28 Jahre alten Schornstein (Ölbetrieb) wurde noch nie Ruß im Keller entsorgt, da sich nur Körner aus dem Plewarohr dort befinden, also 28 Jahre Plewarohr beschädigt und noch dfür bezahlt. Schuld daran sind nur die Politiker, die diesem Treiben kein Ende aufzeichnen. In dieser Bananenrepublik gibt es keine Demokratie mehr, sondern nur noch Lobbyisten.
    Thomas 05.01.2011

    Kommentar von thomas — 06.01.2011 @ 14:53

  9. Bei mir wurde heute eine Brandstättenbesichtigung durchgeführt. Auch mein Kachelofen im Wohnzimmer
    sollte überprüft werden. Auf meine Frage nach dem Sinn dieser Aktion meinte der Geselle, daß es Vorschrift ist, dieses alle 5 Jahre durchzuführen.
    Seit dem Einzug in unser Haus vor 25 Jahren war dies die erste Überprüfung.
    Beim nächsten Kehrtermin werde ich darauf achten, daß auch die obersten 2 Meter meines Schornsteins
    gekehrt werden und nicht nur von der Klappe nach unten.
    Wann wird man uns wohl regelmäßig den Elektrikermeister auf den Hals schicken.

    Kommentar von Herbert — 31.01.2011 @ 14:08

  10. Sobald eine Partei den Irrrsinn der Schornsteinfegerverordnung abschaffen will,werde
    ich als Nichtwähler sofort wieder zur Wahlurne
    gehen.

    Kommentar von Peter — 06.04.2011 @ 6:25

  11. Bei mir wurde innerhalb von 4 Monaten bereits das 2. mal gekehrt.
    Ich kann nur sagen. Reine Abzocke. Billiger wirds auch nicht, sondern eher immer teurer.
    Beim letzten mal hat er zudem noch richtig Dreck im Haus gemacht.
    Schade, daß keiner den Staat auf Abzocke verklagt!

    Ich wäre sofort mit dabei.

    Kommentar von Andreas — 06.04.2011 @ 14:34

  12. Auch meine Heizungsanlage ist auf den neusten Stand der Technik. Meine Anlage wird jedes Jahr von einem zertifizierten Heizungsbetrieb gewartet und mit geeichten Meßgeräten eingestellt. Diese Wartung kostet mir jedes Jahr 70,00 € Nun kommt alle 2 Jahre der Schornszeinfeger misst nochmal alles nach, sagt mir das alles in Ordnung ist und kassiert 84 €. Neuerdings übeprüft er auch noch die Gaszuleitung auf undichte Stellen, kostet nochmal 12 € Ich frage mich wofür? Ich meine, den Berufsstand der Schornsteinfeger sollte man auf den Prüfstand stellen

    Kommentar von Thomas Kordes — 15.09.2011 @ 8:17

  13. Rentenerhöhung in 2011 ca. Euro 50,00 Euro, minus Feuerstättenschau 2011 von ca.Euro 45,00 .
    Im nächsten Jahr 2012 mit Sicherheit die nächste Sonderabgabe ??
    Na fein-Abzocke-Abzocke-es geht weiter in die Altersarmut-Na fein-

    Kommentar von Leng Heinrich — 21.10.2011 @ 11:07

  14. Meine Heizungsanlage wird jährlich durch einen Wartungsdienst gereinigt und überprüft. Dann kommt der Bezirks-Schornsteinfeger macht nochmal die gleiche Prüfung - hält einen Spiegel in den Schornstein - füllt ein Formular aus und geht zum Nachbar um das gleiche zu tun. Dann kommt die Rechnung: Prüfung der Anlage (1,52 + 13,03) das geht ja noch. Das mit dem Spiegel kostet unverschämte 13,94 - das Formular kostet 10,10 - für den Weg zu mir und zum Nachbar kommen auch noch 8,28 dazu. Ich möchte mal wissen wer sich so was ausdenkt.
    Ein Hoch auf die Lobby.

    Kommentar von Klaus Keseberg — 24.01.2012 @ 14:11

Einen Kommentar hinterlassen

Disclaimer: Die Herausgeber können nicht garantieren, dass Ihr Kommentar veröffentlicht wird. Es werden kurze Kommentare, die keine externen Links enthalten, bevorzugt. Die Herausgeber behalten sich vor die Kommentare zu bearbeiten. Die veröffentlichten Kommentare geben nicht die Meinung der Herausgeber dieser Website bzw. den Betreibern des Netzwerkes Fidele Dörp wieder.
Bitte beachten Sie, dass mit dem Absenden Ihr angegebener Name, Ihre E-Mail-Adresse und die IP-Adresse, die Ihrem Internetanschluss aktuell zugewiesen ist, mit Ihrem Kommentar gespeichert werden. Die E-Mail-Adresse und die IP-Adresse werden nicht veröffentlicht oder weitergegeben. Datenschutz im Netzwerk Fidele Dörp


Dies ist Fidele Dörp!